Allgemeine Geschäftsbedingungen der India Zelt & Event AG
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Geltung der AGB
India Zelt & Event AG erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage dieser AGB. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters/Käufers finden keine Anwendung. Bei Widersprüchen zwischen dem Miet- und Kaufvertrag und diesen AGB geht der Miet- resp. Kaufvertrag vor.
1.2 Verbindlichkeit von Offerten / Mietvertrag / Kaufvertrag
Offerten der India Zelt & Event AG sind vor Abschluss des Vertrages nicht verbindlich. Ein Vertrag gilt mit der Unterzeichnung des Miet- und Kaufvertrages durch beide Parteien als abgeschlossen. Mündliche Vereinbarungen erlangen erst Wirksamkeit, wenn der Miet-/Kaufvertrag von beiden Parteien unterzeichnet ist. Bei kurzfristigen Aufträgen ersetzt der vom Mieter/Käufer unterschriebene Lieferschein den Miet-/Kaufvertrag.
Änderungen am Leistungsumfang sowie Standort- oder Konzeptänderungen auf Wunsch des Bestellers sind nach Ausstellung des Miet-/Kaufvertrages nur nach Absprache mit India Zelt & Event AG möglich. Die hierfür anfallenden Kosten verrechnet die India Zelt & Event AG dem Besteller nach Aufwand.
1.3 Haftung der India Zelt & Event AG
Die Haftung der India Zelt & Event AG wird, in Abwesenheit einer anderslautenden vertraglichen Regelung und soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Die India Zelt & Event AG haftet nicht für die von ihr zur Erfüllung des Vertrages beigezogenen Hilfspersonen.
1.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Gerichtsstand liegt am Sitz der India Zelt & Event AG. Die India Zelt & Event AG kann ihren Vertragspartner auch an jedem anderen zuständigen Gericht belangen.
Es gilt materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
2. MIETE
2.1 Übergabe der Sache
Beim gemieteten Material kann es sich um gebrauchte Ware handeln. India Zelt & Event AG übergibt die Sache in sauberem und gebrauchstauglichem Zustand.
Der Mieter hat das Mietobjekt auf erkennbare Mängel zu überprüfen und die India Zelt & Event AG sofort über allfällige Mängel zu informieren. Die India Zelt & Event AG behebt Mängel, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich beeinträchtigen, innert angemessener Frist.
2.2 Leistungsumfang
Die folgenden Kostenpunkte sind im Leistungsumfang von India Zelt & Event AG nicht enthalten und gehen zu Lasten des Mieters:
- Stromzufuhr ab Anschlussleitung bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur gemäss den ortsüblichen Vorschriften ausgeführt;
- Zufuhr und Installation der erforderlichen Wasserleitungen;
- Innenausbau der Zelte (Bretterböden, Holzverschalungen );
- Kanalisations- oder Grabarbeiten für die Ableitung von Regenwasser längs der Hallen;
- Einholen von Bewilligungen sowie eine allfällige Überprüfung der erstellten Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane (Baupolizei );
- Allfällige Bewachung des Materials während dem Auf- und Abbau;
- Blitzschutz von Zelten;
- Weitere im Mietvertrag nicht enthaltene Leistungen der India Zelt & Event AG (insbesondere Pikettdienstleistungen und damit verbundene Spesen und Auslagen) oder Dritter, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen (Nebenkosten).
2.3 Nutzung der Sache / Haftung des Mieters
Der Mieter darf die Mietsache nur zu eigenen Zwecken und in dem im Mietvertrag spezifizierten Umfang benutzen. Er darf sie weder veräussern, belehnen, verpfänden noch weitervermieten. Es ist untersagt, an der Mietsache irgendwelche Änderungen vorzunehmen oder die Firmenbezeichnung zu entfernen.
Die Teile der Mietsache (Holzkonstruktion, Seitenblachen, Dächer, Mobiliar, Fussböden etc.) dürfen weder bemalt, beschriftet, noch mit Klebeband beklebt werden. Befestigungen mittels Schrauben, Nägeln, Reiszwecken, Heftklammern oder dergleichen an der Holzkonstruktion sind strengstens untersagt.
Der Mieter nutzt die Sache mit der gehörigen Sorgfalt und beachtet die Instruktionen und Sicherheitsvorschriften der India Zelt & Event AG. Der Mieter haftet vollumfänglich für von ihm oder durch Dritte verursachte Schäden an der Mietsache.
2.4 Zahlung des Mietzinses
Die Zahlungskonditionen richten sich nach dem Mietvertrag. Enthält diese keine Bestimmung, sind 50% des Mietzinses nach Erhalt des Mietvertrages und 50% bei Übergabe der Sache zu entrichten (zzgl. MwSt.). Skontoabzüge sind unzulässig und werden in jedem Fall nachbelastet.
Kommt der Mieter vor Übergabe der Sache seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist India Zelt & Event AG berechtigt, die Übergabe bis zur vollständigen Zahlung der Ausstände zurückzuhalten.
Kommt der Mieter nach Übergabe der Sache seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die India Zelt & Event AG nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist setzen. Zahlt der Mieter innert dieser Frist nicht, kann die India Zelt & Event AG den Mietvertrag fristlos kündigen.
2.5 Auf- und Abbau des Mietobjekts
Offerten der India Zelt & Event AG basieren auf den Annahmen, dass ein tragfähiger Boden besteht, der Bauplatz mit einem Hubstapler oder einem ähnlichen Fahrzeug befahren werden kann, und die Zufahrt mit einem 28t Lastzug bis zum unmittelbaren Aufbauort gewährleistet ist. Andernfalls können Zusatzkosten entstehen, die dem Mieter separat verrechnet werden.
Der Bauplatz muss vor der Materialanlieferung geräumt sein. Während dem Auf- und Abbau ist das Betreten des Areals durch Unbefugte zu untersagen. Die Sicherung des Bauplatzes ist Sache des Mieters. Der Mieter stellt India Zelt & Event AG nach erfolgtem Aufbau für die Dauer der Veranstaltung einen geeigneten Abstellplatz für Transportgeräte und Material zur Verfügung.
Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass im Bereich der Grundrisslinie des Mietobjektes keine Leitungen (Strom, Wasser, Gas etc.) durch die Verankerung beschädigt werden können. Er hat die India Zelt & Event AG über den Verlauf allfälliger Leitungen zu informieren.
Die Wiederinstandstellung und Säuberung des Geländes sowie die Behebung von Landschäden gehen zu Lasten des Mieters. India Zelt & Event AG übernimmt keine Haftung für Landschäden, die nicht absichtlich oder grobfahrlässig von ihr verursacht wurden.
2.6 Mitwirkungspflicht des Mieters
Der Mieter stellt für den Auf- und Abbau Helfer oder Leihgeräte (Hubstapler, Traktoren etc.) in der vertraglich vereinbarten Anzahl und für die vereinbarte Dauer zur Verfügung. Es wird davon ausgegangen, dass Helfer und Leihgeräte während jeweils 10 Stunden pro Tag zur Verfügung stehen. Jeder Helfer muss sich an die Sicherheitsvorschriften der India Zelt & Event AG halten (Helmpflicht / Sicherheitsschuhe etc.) und deren Anweisungen befolgen.
Der Mieter trägt den durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entstandenen Schaden und ersetzt der India Zelt & Event AG den dadurch entstandenen zusätzlichen Aufwand.
2.7 Rückgabe der Mietsache
Die Mietsache ist rechtzeitig unbeschädigt und sauber zurückzugeben. Der Mieter haftet für die verspätete Rückgabe der Sache.
Sämtliches Material wird bei Rückgabe auf allfällige Mängel und Schäden kontrolliert. Reparaturen werden nach effektivem Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 85 plus Materialkosten vorgenommen und dem Mieter in Rechnung gestellt. Abhanden gekommene oder defekte Ware, die nicht repariert werden kann, wird dem Mieter ohne Rücksicht auf das Alter der Ware zu 90% des Neuwerts in Rechnung gestellt.
2.8 Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Mieter vor Übergabe des Mietobjekts vom Vertrag zurück, schuldet er der India Zelt & Event AG für ihre Aufwendungen nachfolgende Entschädigungen.
Bei einem vereinbarten Vertragsvolumen (Mietzins und Kosten für Arbeiten, Gebühren und Transporte) von insgesamt bis zu CHF 30’000:
- 50% des vereinbarten Mietzinses wenn der Rücktritt bis zu 20 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten ausgesprochen wird;
- 90% des vereinbarten Mietzinses wenn der Rücktritt weniger als 20 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten ausgesprochen
Bei einem vereinbarten Vertragsvolumen von insgesamt mehr als CHF 30’000:
- 50% des vereinbarten Mietzinses wenn der Rücktritt bis zu 60 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten ausgesprochen wird;
- 70 % des vereinbarten Mietzinses wenn der Rücktritt bis zu 30 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten ausgesprochen wird; und
- 90% des vereinbarten Mietzinses wenn der Rücktritt weniger als 30 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten ausgesprochen
Nach Übergabe des Mietobjekts schuldet der Mieter auch bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages den gesamten Mietzins sowie sämtliche Kosten für Arbeiten, Gebühren und Transporte.
2.9 Sicherheit
Sämtliche Beschilderungen der Notausgänge, Fluchtwege usw. sowie die Sicherheitsvorkehrungen für beispielsweise Brandbekämpfung sind durch den Mieter vorzunehmen.
Hallen und Zelte sind nicht schneelastgesichert. Bei Schneefall hat der Mieter für eine genügende Beheizung zu sorgen.
Bei auftretenden Sturmwinden müssen die Seitenwände der Zelte gemäss den Instruktionen von India Zelt & Event AG durch den Mieter geschlossen werden. Ab Windgeschwindigkeiten von 80 km/h (bzw. 60 km/h bei Chapiteau-Zelten) müssen die Zelte evakuiert werden.
Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statischen Voraussetzungen für die Bauten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden.
In den Zelten ist offenes Feuer verboten. Das Grillieren und Kochen ist nur in den dafür speziell vorgesehenen Zelten erlaubt.
2.10 Versicherung
Sämtliche Mietobjekte sind in der Schweiz gegen Feuer und gegen Elementarschäden versichert. Es besteht eine Haftpflichtversicherung bis zu einer Schadenssumme von CHF 10’000’000.
Es ist Sache des Mieters, die Mietobjekte für die Dauer des Anlasses (Beginn des Aufbaus bis Abschluss des Abbaus) gegen Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern.
3. KAUF
3.1 Eigentumsvorbehalt
India Zelt & Event AG bleibt im Falle eines Kaufes Eigentümerin der von ihr gelieferten Ware bis diese vollständig bezahlt ist. Der Käufer ermächtigt die India Zelt & Event AG, jederzeit die Eintragung ihres Eigentums im amtlichen Register vorzunehmen.
3.2 Übergabe der Sache
Der Käufer hat die gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel müssen innert 5 Arbeitstagen schriftlich gemeldet werden. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige schriftliche Meldung, gilt die Kaufsache als genehmigt.
3.3 Gewährleistung
Beim Kauf gebrauchter Ware übernimmt der Käufer die Sache wie besehen. Eine Gewährleistung der India Zelt & Event AG ist ausgeschlossen.
Bei neuer Ware beträgt die Gewährleistungspflicht 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung.
Für Ereignisse, die India Zelt & Event AG nicht beeinflussen kann (z.B. Windgeschwindigkeiten von mehr als 80 km/h bzw. 60 km/h für Chapiteau-Zelte) besteht keine Gewährleistung.
Im Gewährleistungsfall ist die India Zelt & Event AG unter Ausschluss des Wandelungs- und Minderungsanspruchs und Verzicht des Käufers auf weitere Schadenersatzansprüche nur zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet.
3.4 Verrechnungsverbot
Der Käufer verzichtet darauf, Forderungen von India Zelt & Event AG mit eigenen Forderungen zu verrechnen.